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# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 7/23.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH7.23VB1.00

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt. Hierfür muss unter anderem aufgezeigt werden, dass die beanstandete Maßnahme nicht lediglich auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung oder einem Verstoß gegen einfaches Recht beruht, sondern möglicherweise auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. November 2022 – VerfGH 69/21.VB-3, juris, Rn. 14). Dies geht aus der Beschwerdebegründung indes nicht hervor.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 7/23.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH7.23VB1.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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