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Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 160/20.VB-1

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH160.20VB1.00

Tenor§

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt.

G r ü n d e :

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20, das inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat, für die vom Verfassungsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann. Die vom Beschwerdeführer gegen die Aussetzung erhobenen Einwände hat der Verfassungsgerichtshof bedacht, aber nicht für durchgreifend erachtet.