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# Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2022 – VerfGH 94/22.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:1206.VERFGH94.22VB1.00

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen ein strafrechtliches Berufungsurteil des Landgerichts Köln wendet sowie gegen die Verwerfung seiner dagegen eingelegten Revision und die Verwerfung seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil durch das Oberlandesgericht, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

**Rn. 3**

1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat sie weder schriftlich (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) noch in qualifizierter elektronischer Form eingelegt, sondern per De-Mail ohne die nach § 18a VerfGHG i. V. m. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderliche Absenderbestätigung.

**Rn. 4**

2. Abgesehen davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Begründung (einschließlich der am 6. Dezember 2022 eingegangenen weiteren Mail des Beschwerdeführers) nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die angegriffenen Entscheidungen aufzeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

**Rn. 5**

Mit dem Urteil des Landgerichts befasst sich der Beschwerdeführer nur punktuell und damit unzureichend. Sein Vorhalt, das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung über die gegen dieses Urteil gerichtete Revision die entscheidungserheblichen Umstände nicht hinreichend gewürdigt, ist schon mangels Vorlage der insoweit maßgeblichen Revisionsbegründung nicht nachvollziehbar. Schon deshalb ist auch die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) nicht dargelegt.

**Rn. 6**

Die beglaubigte Abschrift der Entscheidung des Oberlandesgerichts muss zudem entgegen seiner Auffassung die Unterschriften der Richter lediglich wiedergeben, aber nicht selbst enthalten (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 – VerfGH 6/21.VB-3, juris, Rn. 5).

**Rn. 7**

Weshalb sich aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung unter dem (unanfechtbaren) Beschluss des Oberlandesgerichts eine Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ergeben soll, erschließt sich nicht.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2022 – VerfGH 94/22.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2022:1206.VERFGH94.22VB1.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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