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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 30.08.2022 – VerfGH 52/22.VB-1

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0830.VERFGH52.22VB1.00

## Tenor

Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e :

1. Über die Eingabe der Beschwerdeführerin, die als Rechtsbehelf gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juli 2022 zu verstehen ist, entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG sind jedoch nicht geltend gemacht. Auch die vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung ist weder erlassen noch abgelehnt worden, weil sie sich mit der Entscheidung über die Hauptsache erledigt hat. Zudem besteht die Möglichkeit des Widerspruchs im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG ohnehin nicht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 33/22.VB-1, juris, Rn. 3).

b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 30.08.2022 – VerfGH 52/22.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0830.VERFGH52.22VB1.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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