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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 12.07.2022 – VerfGH 52/22.VB-1

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0712.VERFGH52.22VB1.00

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen erfüllt. Über diese ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Mai 2022 und gleichzeitiger Übersendung des Merkblatts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (Stand: Januar 2022) in Kenntnis gesetzt worden. Dennoch ist weder der angegriffene Hoheitsakt hinreichend konkret bezeichnet, noch lässt sich anhand des Beschwerdevorbringens ohne Beiziehung von Akten oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen beurteilen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist und die erhobenen Rügen berechtigt sind.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 12.07.2022 – VerfGH 52/22.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0712.VERFGH52.22VB1.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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