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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 31.05.2022 – VerfGH 13/22.VB-1

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0531.VERFGH13.22VB1.00

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Abgesehen davon, dass der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft sein dürfte (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG), genügt sie jedenfalls nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts von Grundrechten durch eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV geht aus der Beschwerdebegründung selbst nicht hervor. Es ist auch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen – hier offenbar auch unvollständig vorgelegten – Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 124/20.VB-1 –, juris, Rn. 10).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 31.05.2022 – VerfGH 13/22.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0531.VERFGH13.22VB1.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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