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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 31.05.2022 – VerfGH 103/21.VB-1

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0531.VERFGH103.21VB1.00

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die abschlägige Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Schreiben vom 5. August 2021 wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Letzteres ist hier der Fall. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf hätte der Beschwerdeführer vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde um Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht nachsuchen können (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 167/20.VB-2, juris, Rn. 5).

Abgesehen davon lässt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend erkennen, dass der Beschwerdeführer in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dies würde auch dann gelten, wenn er sich – was nach seinem Vorbringen nicht gänzlich auszuschließen ist – auch gegen die im vorangegangenen Bußgeldverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wenden sollte.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 31.05.2022 – VerfGH 103/21.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0531.VERFGH103.21VB1.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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