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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 17.05.2022 – VerfGH 34/22.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0517.VERFGH34.22VB2.00

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2022 auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und auch seine Eingaben vom 6. Mai 2022 und vom 16. Mai 2022 den an eine Verfassungsbeschwerde zu stellenden Begründungsanforderungen nicht genügen.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 17.05.2022 – VerfGH 34/22.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0517.VERFGH34.22VB2.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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