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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 19.01.2021 – VerfGH 198/20.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0119.VERFGH198.20VB2.00

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e :

1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen § 5 Abs. 3 DSG NRW wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer durch das von ihm angegriffene Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein könnte, und eine Verletzung seiner Grundrechte möglich ist (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 99/20.VB-2, juris, Rn. 4). Abgesehen davon wurde die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG erhoben.

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 19.01.2021 – VerfGH 198/20.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0119.VERFGH198.20VB2.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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