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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 15.12.2020 – VerfGH 179/20.VB-1

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1215.VERFGH179.20VB1.00

## Tenor

Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 5.000,- EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,- Euro beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,- Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg des verfassungsgerichtlichen Verfahrens für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Bleibt dieses ohne Erfolg und wird auch nicht in sonstiger Weise inhaltlich darüber befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – VerfGH 35/20.VB-1, juris, Rn. 16).

Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Von einer Reduzierung des Gegenstandswerts hat der Verfassungsgerichtshof abgesehen, weil die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 15.12.2020 – VerfGH 179/20.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1215.VERFGH179.20VB1.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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