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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 27.10.2020 – VerfGH 136/20.VB-1

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH136.20VB1.00

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennen (vgl. § 18 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Die bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu beachtenden formellen und inhaltlichen Anforderungen sind dem Beschwerdeführer aus dem von ihm betriebenen Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 108/20.VB-3 bekannt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 27.10.2020 – VerfGH 136/20.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH136.20VB1.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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