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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 25.08.2020 – VerfGH 61/20.VB-3

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0825.VERFGH61.20VB3.00

## Tenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14. Juli 2020 unter Hinweis auf die Begründung des zeitgleich ergangenen Beschlusses im Verfahren VerfGH 10/20.VB-3, das ebenfalls den Beschwerdeführer betraf, als unzulässig zurückgewiesen und zur weiteren Erläuterung ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen nicht genüge.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer, über seine Verfassungsbeschwerde neu zu entscheiden.

II.

1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

2. Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Beschwerdeführers ist unzulässig. Sie ist unstatthaft. Wegen der Einzelheiten der Begründung kann auf den weiteren Beschluss vom heutigen Tag (Verfahren VerfGH 10/20.VB-3) verwiesen werden.

3. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers, die sich in der Wiederholung bisherigen Vorbringens erschöpfen, werden nicht mehr beschieden.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 25.08.2020 – VerfGH 61/20.VB-3, ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0825.VERFGH61.20VB3.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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