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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 18.08.2020 – VerfGH 28/19.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0818.VERFGH28.19VB2.00

## Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers mit Beschluss vom 28. August 2019 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 63 Abs. 5 VerfGHG angeordnet, dass dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten sind.

Der Beschwerdeführer beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts.

II.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zurückzuweisen. Er ist unzulässig.

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht nicht. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass es für die Erstattung notwendiger Auslagen auf die Höhe des Gegenstandswerts ankäme.

Eine Festsetzung des Gegenstandswerts anhand von §§ 37 Abs. 2 Satz 2, 32, 33 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (RVG) durch den Verfassungsgerichtshof setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 – 1 BvR 748/06, juris, Rn. 3, und vom 29. November 2013 – 1 BvR 1711/09, juris, Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall.

2. Die Verwerfung des Antrags bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer dadurch gehindert würde, die Erstattung notwendiger Auslagen zu verlangen. Hierfür kommt es auf die Höhe des Gegenstandswertes nicht an.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 18.08.2020 – VerfGH 28/19.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0818.VERFGH28.19VB2.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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