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Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 11.02.2020 – VerfGH 71/19.VB-3

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0211.VERFGH71.19VB3.00

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofge-setzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 1 und 3 VwGO sind Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die auf elektronischem Wege übersandt werden, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO einzulegen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, vielmehr hat er die Verfassungsbeschwerde lediglich mit einfacher E-Mail erhoben. Dies ist keine zulässige Form der Antragstellung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Mai 2019 – VerfGH 19/19.VB-2 –, S. 2 des Beschlussabdrucks), worauf der Beschwerdeführer mit Hinweisschreiben vom 8. Januar 2020 auch hingewiesen worden ist.

3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.