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# Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18.12.2024 – 96/23

ECLI:DE:VERFGBE:2024:1218.96.23.00

Orientierungssatz

1. Zur Frage der Statthaftigkeit der Anhörungsrüge als Rechtsbehelf gegen eine abschließende Entscheidung des VerfGH vgl VerfGH Berlin, 03.11.2021, 132 A/21 (Rn 1) - offengelassen; VerfGH Berlin, 19.06.2013, 149/12 (Rn 1) - ablehnend. (Rn.1)

2. Der Beschwerdeführer hat mit der Anhörungsrüge jedenfalls aufzuzeigen, welchen entscheidungserheblichen Vortrag der VerfGH bei seiner Entscheidung übergangen haben soll - vorliegend verneint. (Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 24. September 2024, 34/24, Beschluss

vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 17. April 2024, 34 A/24, Beschluss

## Tenor

1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24. September 2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 24. September 2024 wird verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Soweit der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22. November 2024 eine Anhörungsrüge beinhaltet, mit der eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gerügt wird, kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge überhaupt ein statthafter Rechtsbehelf gegen die das Verfassungsbeschwerdeverfahren abschließende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2024 ist (zuletzt offengelassen: Beschluss vom 3. November 2021 - VerfGH 132 A/21 - Rn. 1; ablehnend: Beschluss vom 19. Juni 2013 - VerfGH 149/12 - Rn. 1; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welchen entscheidungserheblichen Vortrag der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung übergangen haben soll, bleibt die Anhörungsrüge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

**Rn. 2**

Die Gegenvorstellung ist kein statthafter Rechtsbehelf gegen die angegriffene, verfahrensabschließende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18.12.2024 – 96/23, ECLI:DE:VERFGBE:2024:1218.96.23.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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