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# Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 12.10.2016 – 145/16

ECLI:DE:VERFGBE:2016:1012.145.16.0A

Orientierungssatz

1. Einsprüche gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin, die sich auf die Gründe des § 40 Abs. 2 Nummer 1 und 2 bis 8 VerfGHG beziehen, sind gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG unzulässig, wenn sie vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt gemäß § 74 LWahlO eingelegt werden.

2. Dieser Mangel kann auch nicht durch die amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses geheilt werden.

## Tenor

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Antragsteller haben vor der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahlen zum Abgeordnetenhaus vom 18. September 2016 Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

**Rn. 2**

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 hat der Verfassungsgerichtshof die Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung und gegen die Zulässigkeit des Einspruchs hingewiesen.

**Rn. 3**

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen.

**Rn. 4**

Der Einspruch ist aus den dort genannten Gründen zurückzuweisen. Er ist verfrüht erhoben worden (§ 40 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Dieser Mangel kann auch nicht durch die amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses geheilt werden. Auf die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 kommt es danach nicht mehr an.

**Rn. 5**

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 12.10.2016 – 145/16, ECLI:DE:VERFGBE:2016:1012.145.16.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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