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# Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14.09.2010 – 71/08

ECLI:DE:VERFGBE:2010:0914.71.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Februar 2008, OVG 12 B 5.07, Urteil

## Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 4.000 EUR.

**Rn. 2**

Der Gegenstandswert richtet sich zwar vorrangig nach der Bedeutung, welche der Beschwerdeführer - also der Auftraggeber - der Sache beimisst (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 365, <366>). Daneben ist aber auch die objektive Bedeutung der Sache zu beachten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht gegen die zunächst unterbliebene Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen in der berufsständischen Versorgung gerichtet war, sondern nur gegen die hinausgeschobene Inkraftsetzung der Gleichstellung in der Novelle zum Kammergesetz vom 19. Juni 2006. Deshalb erscheint es nicht angebracht, den Gegenstandswert orientiert an möglichen Ver-sorgungsansprüchen des Lebenspartners des Beschwerdeführers festzusetzen, sondern angemessen den sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestgegenstandswert zu verdoppeln.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14.09.2010 – 71/08, ECLI:DE:VERFGBE:2010:0914.71.08.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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