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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 03.03.2009 – 89/08

ECLI:DE:VERFGBE:2009:0303.89.08.0A

Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.