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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 26.02.2008 – 137/07

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0226.137.07.0A

Gründe§

Randnummer1

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben von 20. Januar 2008 die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

Randnummer2

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer3

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.