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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22.01.2008 – 157/07

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0122.157.07.0A

Gründe§

Randnummer1

Nachdem die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen.

Randnummer2

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer3

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.