nu:legal · recht.nulegal.eu

# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2023 – 11/23 EA

ECLI:DE:VERFGBB:2023:0922.11.23EA.00

## Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

## Gründe

A.

Die am 13. September 2023 bei dem Verfassungsgericht erhobene „sofortige Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsvollstreckung des Amtsgerichtes Fürstenwalde Spree“, die als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) ausgelegt wird, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist offensichtlich unzulässig.

Gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gelten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 30 VerfGGBbg die allgemeinen Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg (vgl. Beschluss vom 11. März 2022 ​- VfGBbg 1/22 EA -, Rn. 26, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Die Antragsschrift genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung.

Das Gericht ist durch das Vorbringen des Antragstellers nicht in die Lage versetzt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu prüfen, da weder der konkrete Lebenssachverhalt noch die gerügte Maßnahme ansatzweise beschrieben wurden.

Der Antragsteller trägt lediglich vor, er wende sich gegen die Zwangsvollstreckung des Amtsgerichts Fürstenwalde (16 M 1748/23). Diese verstoße gegen Art. 47 (Wohnung) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Alle Rechte aus der Brandenburger Verfassung seien ihm gegenüber verletzt. Insbesondere zählt er Art. 6 LV und Art. 7 LV auf.

Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Fürstenwalde hat der Antragsteller seiner Antragsschrift nicht beigefügt und auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Eine Prüfung des begehrten Rechtsschutzersuchens ist dem Verfassungsgericht auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers gänzlich unmöglich.

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

---

Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2023 – 11/23 EA, ECLI:DE:VERFGBB:2023:0922.11.23EA.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2023-09-22/11-23-ea

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
