Tenor§
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen ist der Gegenstandswert auf 10.000,00 € festzusetzen (vgl. zuletzt Beschluss vom 18. Februar 2022 - VfGBbg 63/21 -, Rn. 40 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Der Beschluss ist unanfechtbar.