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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2021 – 63/21

ECLI:DE:VERFGBB:2021:1025.63.21.00

## Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verfassungsrichterin ... von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen ist.

## Gründe

Über die Verfassungsbeschwerde ist ohne Verfassungsrichterin ... zu entscheiden, weil sie von der Ausübung ihres Richteramtes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ausgeschlossen ist.

Danach ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der Begriff „dieselbe Sache“ ist dabei in einem strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren führen. Die Tätigkeit muss zudem Anlass zu einer Stellungnahme zu den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängigen Sach- und Rechtsfragen gegeben haben (zuletzt Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 70/20 -, Rn. 1 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist Verfassungsrichterin ... von Amts wegen in derselben Sache tätig gewesen. Sie hat als Richterin an dem unter anderem angegriffenen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 28. September 2021 (2 Ws 100/21 (S) mitgewirkt.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2021 – 63/21, ECLI:DE:VERFGBB:2021:1025.63.21.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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