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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2021 – 96/20

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 18. Dezember 2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken auch durch die Schriftsätze vom 30. Dezember 2020 und 30. Januar 2021 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass der Bescheid des Landrats des Landkreises Oder-Spree - Unter Wasserbehörde - vom 26. September 2019 bestandkräftig und damit wirksam und vollziehbar sein dürfte, ein Änderungstrag nicht weiterverfolgt wurde und in beiden Fällen der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft worden ist, § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2021 – 96/20

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2021-02-19/96-20

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