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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2019 – 3/18 EA

## Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,00 Euro. Nach Maßgabe dieser Kriterien hält das Gericht einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren von insgesamt 15.000,00 Euro für angemessen. Den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erachtet das Gericht als durchschnittlich. Die Bedeutung der Sache war für die Antragsteller vor der Sondersitzung des Ausschusses überdurchschnittlich. Die Verfahrensbevollmächtigte ist für beide Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2019 – 3/18 EA

Quelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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