nu:legal · recht.nulegal.eu

# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2018 – 14/18

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 12. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. März 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Die Ausführungen und nachgereichten Unterlagen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Bewertung, insbesondere im Hinblick auf die Unzulänglichkeit der Begründung der geltend gemachten Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg.

Der Beschwerdeführer hat den - ursprünglich als Verfassungsbeschwerde VfGBbg 22/18 eingetragenen - Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2018 (11 K 11303/17) mit seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2018 (VfGBbg 22/18) antragserweiternd als Beschwerdegegenstand in das hiesige Verfahren eingeführt. Auch diesbezüglich ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 21 Satz 1 und 2 VerfGGBbg ohne weitere Begründung als unzulässig zu verwerfen. Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 17. April 2018 (VfGBbg 22/18) hingewiesen worden und hat diese durch sein Schreiben vom 8. Mai 2018 (VfGBbg 22/18) nicht ausgeräumt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen insbesondere ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der angegriffenen Gehörsrügeentscheidung weiterhin nicht erkennen.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

---

Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2018 – 14/18

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2018-06-15/14-18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
