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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2018 – VfGBbg 9/18

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg sowie dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entspricht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2018 – VfGBbg 9/18

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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