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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2018 – VfGBbg 2/18

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Bran-denburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch die Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. und 22. Februar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist von § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben worden ist und im Übrigen nicht den sich aus § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg ergebenden Anforderungen an die Begründung entspricht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2018 – VfGBbg 2/18

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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