nu:legal · recht.nulegal.eu

# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2017 – 38/17

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist und sie außerdem nicht dem aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg abzuleitenden Begründungserfordernis entspricht. Auch anhand des erweiterten Beschwerdevorbringens durch den Schriftsatz vom 27. August 2017 ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer in Grundrechten aus der Landesverfassung verletzt sein könnten.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

---

Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2017 – 38/17

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2017-10-20/38-17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
