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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2017 – VfGBbg 37/17

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 28. Juli 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2017 – VfGBbg 37/17

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2017-09-15/vfgbbg-37-17

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