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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2017 – VfGBbg 36/17

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass der Verfassungsbeschwerde kein tauglicher Beschwerdegegenstand zugrunde liegt und sie außerdem nicht dem aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg abzuleitenden Begründungserfordernis entspricht. Auch anhand des erweiterten Beschwerdevorbringens durch den Schriftsatz vom 25. Juli 2017 ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer in den von ihm gerügten Grundrechten aus Art. 52 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 4 Landesverfassung verletzt sein könnte.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2017 – VfGBbg 36/17

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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