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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2017 – VfGBbg 18/17

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Mai 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität unzulässig ist.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2017 – VfGBbg 18/17

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2017-09-15/vfgbbg-18-17

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