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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2017 – VfGBbg 11/17

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt dem Begründungserfordernis aus § 46, § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg nicht. Nach diesen Vorschriften ist es Sache des Beschwerdeführers, dem Gericht substantiiert und schlüssig einen Sachverhalt zu unterbreiten, der zu dem behaupteten Grundrechtsverstoß führen kann. Es ist im Einzelnen darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Das setzt unter anderem eine geordnete und vollständige Darstellung der maßgeblichen äußeren Umstände des zur Überprüfung gestellten Einzelfalls voraus, die der Beschwerdeführer seinen Erwägungen zugrunde zu legen hat (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 17/16 - und - VfGBbg 84/15 -, vom 25. Mai 2016 - VfGBbg 22/16 -, vom 15. April 2016 - VfGBbg 55/15 -, vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - sowie vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, diese allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich in dieser Weise an die Stelle der Fachgerichte zu setzen. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr allein am Maßstab der Landesverfassung darauf, ob eine gerichtliche Entscheidung hierin gewährte Rechte verletzt. Dem entspricht die Verfassungsbeschwerde erkennbar nicht, da der Beschwerdeführer schon kein konkretes nach der Landesverfassung gewährleistetes Grundrecht rügt, sondern zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde einzig darauf abstellt, die angegriffenen Urteile seien unrichtig.

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2017 – VfGBbg 11/17

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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