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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2017 – VfGBbg 5/17

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch das Schreiben vom 25. Februar 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Bewertung der Wahrung der Beschwerdefrist bzw. der Rechtswegerschöpfung in Bezug auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree. Hinsichtlich der Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist Willkür weiterhin weder mit Blick auf den Inhalt der Entscheidungen noch bezüglich der prozessualen Handhabung durch den Einzelrichter schlüssig dargelegt. Auf das Problem der entgegenstehenden Subsidiarität aufgrund der fehlenden Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts geht der Beschwerdeführer nicht ein.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2017 – VfGBbg 5/17

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2017-03-24/vfgbbg-5-17

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