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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2017 – VfGBbg 69/16, VfGBbg 11/16 EA

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht, auch nicht mit seinem Schreiben vom 20. Januar 2017, ausgeräumt hat.

Es bleibt dabei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder erkennen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde im eigenen oder im fremden Namen erhoben worden ist, noch genügen die Ausführungen in der Beschwerdefrist dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg. Der Beschwerdeführer hat nicht zu erkennen gegeben, aus welchen Gründen die von ihm zwar benannte, aber nicht vorgelegte Ladung zum Strafantritt bzw. die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) seine Grundrechte verletzt.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2017 – VfGBbg 69/16, VfGBbg 11/16 EA

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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