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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2016 – VfGBbg 51/16, VfGBbg 10/16 EA

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch sein Schreiben vom 17. Oktober 2016 nicht ausgeräumt worden sind. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte sind durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt worden. Sie gibt keinen Anlass, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde anders zu beurteilen als im Hinweisschreiben vom 4. Oktober 2016.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2016 – VfGBbg 51/16, VfGBbg 10/16 EA

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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