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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2016 – 98/15

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Februar 2016 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit ihren Schreiben vom 8. März 2016 und vom 19. April 2016 nicht ausgeräumt hat.

Es bleibt dabei, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügt. Weder ist erkennbar, ob der Rechtsweg gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erschöpft wurde, noch ist die Möglichkeit einer Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin hinlänglich dargetan.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2016 – 98/15

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2016-09-09/98-15

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