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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2016 – VfGBbg 89/15

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 740.000 € festgesetzt.

## Gründe

Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Beschwerdeführer ihren Antrag für erledigt erklärt haben. Die Entscheidung zur Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg und berücksichtigt die zwischen den Beschwerdeführern und dem Land Brandenburg erzielte Kosteneinigung.

Die auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beruhende Festsetzung des Gegenstandswertes entspricht billigem Ermessen. Das Gericht legt dabei zugrunde, dass bei einer wertenden Gesamtbetrachtung hinter dem mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde geltend gemachten objektiven Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Konnexitätsgrundsatz im Gesetzgebungsverfahren stets ein erhebliches finanzielles Interesse der dadurch wirtschaftlich belasteten Beschwerdeführer steht. Insofern erscheint es geboten, der Wertfestsetzung den Jahresbetrag der von den Beschwerdeführern geltend gemachten nicht ausgeglichenen Mehrbelastung zugrunde zu legen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 68/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Mit Blick darauf, dass die von den Beschwerdeführern prognostizierten Mehrbelastungen in einem Dreijahreszeitraum nicht konstant sind, liegt der Wertfestsetzung hier ein Durchschnittsbetrag zugrunde.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2016 – VfGBbg 89/15

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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