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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2016 – VfGBbg 57/15

## Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

## Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Organstreitverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 Euro.

Nach Maßgabe dieser Kriterien hält das Gericht einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Organstreitverfahren von insgesamt 50.000 Euro für angemessen. Den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erachtet das Gericht als über dem Durchschnitt liegend. Einerseits ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren lediglich einem Streitgegenstand widmete und letztlich auf das Verständnis nur einer Verfassungsbestimmung ausgerichtet worden war, andererseits wies die vorzunehmende Prüfung einen nicht unerheblichen Schwierigkeitsgrad auf. Die getroffene Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht auch der Bedeutung der Sache sowohl für die Antragstellerin selbst als auch in objektiver Hinsicht. Der Antragstellerin ging es um die Beteiligung an einem parlamentarischen Gremium, dem erhebliche Kontrollbefugnisse gegenüber der Landesregierung zustehen.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2016 – VfGBbg 57/15

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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