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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2015 – VfGBbg 74/15

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2015 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit seinem Schriftsatz vom 11. Oktober 2015 zwar teilweise - eine Anhörungsrüge musste vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingelegt werden -, im Übrigen aber gerade nicht ausgeräumt hat.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Versäumnis der in § 55 Abs. 2 BbgKWahlG vorgegebenen Frist zur Begründung des Wahleinspruchs werde im Falle einer - vorliegend zudem strittig gebliebenen - Behandlung des verspäteten Vortrags im Anhörungsverfahren unbeachtlich und dürfe von den Verwaltungsgerichten nicht mehr zur Begründung der Präklusion herangezogen werden, geht fehl. Sie steht bereits in offenem Widerspruch zum Wortlaut der Norm. Damit bleibt es dabei, dass keine offensichtlich unrichtige Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 55 Abs. 2 BbgKWahlG vorliegt: Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, nach Ablauf der hierin vorgesehenen Frist unterbreiteter Vortrag sei präkludiert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2015 – VfGBbg 74/15

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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