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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2014 – VfGBbg 46/14

## Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 50 € auferlegt.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2014 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und er hierzu nicht Stellung genommen hat.

Dem Beschwerdeführer war in Anwendung von § 32 Abs. 2 VerfGGBbg unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gebühr in der aus dem Tenor hervorgehenden Höhe aufzuerlegen. Insbesondere hat das Gericht berücksichtigt, dass dem ungeordneten Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise nachvollziehbar zu entnehmen war, inwiefern er durch die gerichtlichen Entscheidungen etwa in Grundrechten verletzt worden sein könnte. Dabei war auch zu bedenken, dass ihm bereits aus zwei vorangegangenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 39/14 und VfGBbg 45/14) die Anforderungen an das Begründungserfordernis (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg) bekannt waren, ohne dass der Beschwerdeführer dies zum Anlass genommen hätte, sein Vorbringen entsprechend zu überprüfen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2014 – VfGBbg 46/14

Quelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2014-11-21/vfgbbg-46-14

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