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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2013 – 20/13

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde und diese mit seinen Schriftsätzen vom 2. Mai 2013 im Wesentlichen nicht ausgeräumt hat. Zufolge der nunmehr erfolgten Angabe, wann die angegriffenen Entscheidungen ergangen sind, ist die Verfassungsbeschwerde zwar fristgemäß erhoben worden; sie ist jedoch aus den übrigen im Schreiben vom 10. April 2013 mitgeteilten Gründen weiterhin unzulässig. Insbesondere ergibt sich aus der Darlegung des Beschwerdeführers, das Amtsgericht habe die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ abgelehnt bzw. er habe Beschwerde gegen dessen Entscheidung eingelegt, nicht die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2013 – 20/13

Quelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2013-06-19/20-13

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