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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2013 – VfGBbg 74/12

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) – durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 22 Abs. 1, 2 VerfGGBbg) - als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde und diese mit ihrem Schriftsatz vom 3. Januar 2013 nicht ausgeräumt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz klargestellt, gegen welche Entscheidungen sich ihre Verfassungsbeschwerde richtet. Diese erfüllt jedoch weiterhin nicht das im Schreiben vom 13. Dezember 2012 näher dargelegte Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg; ferner ist sie von der Beschwerdeführerin nicht binnen der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben worden.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2013 – VfGBbg 74/12

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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