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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2012 – 44/12

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht begründet und damit nicht dem Begründungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) entsprochen. Die Begründung kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Sie hat innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg zu erfolgen; diese gilt nicht nur für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde, sondern auch für deren Begründung (vgl. hierzu ausführlich Beschluss vom 20. Januar 2012 - VfGBbg 67/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Nachdem die letzte der angegriffenen Entscheidungen dem Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge am 26. Juli 2012 zugegangen war, ist die Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde am 26. September 2012 abgelaufen.

Eine Verlängerung der Begründungsfrist wie vom Beschwerdeführer am 14. November 2012 beantragt ist gesetzlich nicht möglich.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2012 – 44/12

Quelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2012-11-16/44-12

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