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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 – 4/12

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

I.

Der Beschwerdeführer verklagte die Investitionsbank des Landes Brandenburg vor dem Landgericht Potsdam in zwei Verfahren wegen Schlechtberatung und verspäteter Valutierung von Darlehen, die der Sanierung und Modernisierung eines Wohn- und Geschäftshauses dienten, auf Zahlung von Schadensersatz (Az. 8 O 93/09 und 8 O 7/10). Das Landgericht Potsdam wies die Klagen mit Urteil vom 20. Januar 2010 (Az. 8 O 93/09) und 16. März 2011 (Az. 8 O 7/10) ab.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Brandenburgischen Oberlandesgericht (Oberlandesgericht) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen die Urteile vom 20. Januar 2010 und 16. März 2011. Das Oberlandesgericht wies die Anträge jeweils mit Beschluss vom 12. September 2011 zurück (Az. 3 U 37/10 und 3 U 69/11). Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Gehörsrügen blieben erfolglos (Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 16. November 2011).

II.

Der Beschwerdeführer macht geltend, durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. September 2011 mit dem Az. 3 U 69/11 in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) verletzt zu sein. Darüber hinaus sei er in seinem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 LV verletzt, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts objektiv willkürlich sei. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, ohne dies näher auszuführen, die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 LV, Art. 52 Abs. 4 LV, Art. 10 iVm Art. 2 Abs. 5 LV.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist.

IV.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 – 4/12

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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