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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2011 – 59/10

## Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 EURO (in Worten: viertausend EURO) festgesetzt.

## Gründe

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 7/09 EA – m.w.N.; www.verfassungsgericht.brandenburg.de) war hier der Gegenstandswert auf 4.000 € festzusetzen.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2011 – 59/10

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-07-15/59-10

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