Tenor§
1. Der form- und fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde vom 21. Dezember 2020 gegen den Kammerbeschluss vom 18. November 2018 - Az. S 4 BLc 3/20 - wird nicht abgeholfen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorgelegt.