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# Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2015 – 1/14

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Diese teilweise Erledigung umfasst die Verpflichtung zur Vorlage von Akten, die entsprechend dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08. Januar 2015 nachträglich vorgelegt worden sind und bei denen die Antragsgegnerin eingeräumt hat, dass die damalige Vorlageverweigerung auf einer unzureichenden verfassungsrechtlichen Begründung beruhte.

**Rn. 2**

Hinsichtlich des übrigen Teils des Streitgegenstandes ist das Verfahren ebenfalls einzustellen, weil die Antragsteller ihren Antrag insoweit mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 zurückgenommen haben.

**Rn. 3**

Ein übergeordnetes verfassungsrechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens ist nicht gegeben. Die allgemeinen Grundsätze des Aktenvorlagerechts nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung und der Befugnis der Landesregierung, die Aktenvorlage unter Berufung auf die Geheimhaltungsgründe des Art. 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung zu verweigern, hat der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2014 im Verfahren StGH 7/13 ("Aktenvorlage Paschedag") festgelegt. Im konkreten Streitfall wäre allerdings auch über eine spezielle Fallgestaltung der Aktenvorlage zu entscheiden gewesen, nämlich über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Parlamentsausschuss das Recht hat, Einsicht in die Akten eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zu nehmen. Diese Frage lässt sich nach vorläufiger Einschätzung des Staatsgerichtshofs jedoch nicht allgemein und grundsätzlich, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten.

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Zitiervorschlag: Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2015 – 1/14

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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