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Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 12.10.2007 – P.St. 2179 e.A.

ECLI:DE:STGHHE:2007:1012.P.ST.2179E.A.0A

Leitsatz

Erlass einer einstweilige Anordnung gegen das Hessische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) abgelehntErlass einer einstweilige Anordnung gegen das Hessische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) abgelehnt.

Gründe§

Randnummer1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gem. § 26 Abs. 3 StGHG abgelehnt.

Randnummer2

Der Antrag ist offensichtlich unbegründet, weil die Antragsteller die behaupteten wirtschaftlichen Einbußen nicht ausreichend substantiiert dargelegt haben.

Randnummer3

Die Entscheidung ist mit der Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen, so dass ein Widerspruch nicht zulässig ist.

Randnummer4

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.