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# Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 26.11.2012 – S 10 R 22/12

## Tenor

Das Sozialgericht D. erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht E..

## Gründe

**Rn. 1**

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG nach dem Sitz der Klägerin; zuständig ist daher das Sozialgericht E..

**Rn. 2**

Die Ausnahmeregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG ist nicht einschlägig, da es sich bei der Beklagten als Sparkasse nach § 3 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. S. 609) um eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nicht um eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts handelt.

**Rn. 3**

Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 26.11.2012 – S 10 R 22/12

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-osnabrueck/2012-11-26/s-10-r-22-12

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